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Pflege - Angehörigenpflege

Wer gilt als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung?

Antwort

Als Pflegeperson gelten Menschen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig (also nicht als Job) in deren häuslicher Umgebung unterstützen – meist Angehörige, Freunde und Freundinnen oder Nachbarn. Rechtsgrundlage ist § 19 SGB XI.

Wichtig zu wissen (Leistungen für Pflegepersonen):

  • Für die soziale Absicherung (z. B. Rentenbeiträge durch die Pflegekasse) müssen zusätzliche Bedingungen erfüllt sein: Pflege mind. 10 Std./Woche, verteilt auf mind. 2 Tage, in der Regel Pflegegrad 2–5, und eigene Erwerbsarbeit < 30 Std./Woche.
  • Während der Pflegetätigkeit besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (z. B. auch auf dem direkten Weg zur pflegebedürftigen Person).

(Quelle: Soziale Absicherung für Pflegepersonen | BMG)

Beruf & Pflege: Welche Rechte haben pflegende Angehörige?

Antwort

Pflege und Job zu vereinen ist eine Herausforderung. Diese gesetzlichen Möglichkeiten unterstützen Sie dabei:

Akutfall: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt und Sie sofort handeln müssen:

  • Dauer: Bis zu 10 Arbeitstage Freistellung von der Arbeit.
  • Geld: Sie erhalten Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz (ca. 90 % Ihres Netto-Verdienstes, bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze)
  • Wichtig: Der Antrag erfolgt bei der Pflegekasse (Krankenkasse) der pflegebedürftigen Person
  • Nachweis: Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

Längere Auszeiten & Teilzeit

  • Pflegezeit (bis 6 Monate): Komplette oder teilweise Freistellung (bei Betrieben mit > 15 Beschäftigten).
  • Familienpflegezeit (bis 24 Monate): Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden (bei Betrieben mit > 25 Beschäftigten).
  • Schutz: Während dieser Phasen genießen Sie besonderen Kündigungsschutz

Ihre soziale Absicherung

Wenn Sie mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mind. 2 Tage) pflegen (ab Pflegegrad 2):

  • Rente: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für Sie.
  • Unfall: Sie sind gesetzlich unfallversichert.
  • Arbeitslosigkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen werden Beiträge gezahlt

An wen wende ich mich zuerst?
Erste Anlaufstellen sind die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (Beratung, Anträge) und der Pflegestützpunkt vor Ort.

Dort erhalten Sie individuelle Unterstützung zu Leistungen, Anträgen und Organisation der Pflege.

(Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/wie-wird-die-vereinbarkeit-von-pflege-und-beruf-gefoerdert.html)

In Ruhe zur Entscheidung

  1. Offenes (Familien-)Gespräch: Wünsche klären: Zuhören statt bewerten. Zuerst klären: "Was ist Dir wichtig? Was ist mir wichtig?" 
  2. 14-Tage-Pflegetagebuch „light“: Bedarf prüfen: Kurz notieren: Welche Hilfe wird wie oft benötigt? Wie aufwendig ist das?
  3. Grenzen - Belastung klären: Wieviel Zeit pro Woche ist realistisch? Wer kann mitziehen (Partner/Partnerin, Geschwister, Nachbarn) – verlässlich und planbar?